Worauf es Ostern zu achten gilt Das gilt an den „Stillen Feiertagen“

Jüchen · Das Osterfest naht. Während der Feiertage sind besondere gesetzliche Regelungen des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen für die sogenannten „Stillen Feiertage“ zu beachten.

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Alle öffentlichen bemerkbaren Arbeiten, welche die äußere Ruhe des Tages stören, sind untersagt. Am Gründonnerstag, 6. April, sind alle öffentlichen Tanzveranstaltungen verboten.

Der Karfreitag, 7. April, als stiller Feiertag unterliegt darüber hinaus einem besonderen Schutz. An diesem Tag sind von 5 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr verboten:

– alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen,

– Veranstaltungen, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes,

– sportliche und ähnliche Veranstaltungen,

– der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen,

– musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb und

– alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz.

Bei sonstigen Veranstaltungen, die nicht unter diese Verbote fallen, sollte in angemessener Weise auf den Sinn des Feiertages Rücksicht genommen werden. Im Übrigen gelten für den stillen Feiertag die allgemeinen Vorschriften für den Schutz der Sonn- und Feiertage, also auch die gewerblichen Vorschriften über die sonntägliche Ruhe im Handwerk, im Fabrikations-, Handels- und Reisegewerbe.