Hintergrund dieser Maßnahme sei die Neufassung der Straßenverkehrsordnung. Im Zuge dieser Neufassung wurde die Möglichkeit geschaffen, streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuordnen, wenn sich im unmittelbaren Bereich Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheime oder Krankenhäuser befinden.
Diese Regelung soll in erster Linie dem Schutz von schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Kindern, Jugendlichen sowie älteren Personen dienen.