„Mertens vs. Küpper:Gill-Entscheid mit Plan?“ Die Antwort des Kreises

Eckum · Zur Berichterstattung zur Genehmigung von Windrädern in Rommerskirchen erreichte uns folgende Stellungnahme des Rhein-Kreises.

Foto: Repro.

Das Fazit: die Behauptung von Bürgermeister Dr. Mertens, die Genehmigung zweier Windräder durch die Kreisverwaltung sei rechtswidrig erfolgt, sei falsch.

Kreis-Sprecher Benjamin Josephs schreibt:

„Die beiden im Artikel genannten Windenergieanlagen befinden sich weder im Murental, noch werden Sie von RWE betrieben. Die Genehmigung dieser Anlagen erfolgte im Dezember 2023; die Gemeinde Rommerskirchen hat bereits im Januar 2024 Klage gegen den Genehmigungsbescheid erhoben.

Schon in der Vergangenheit wurde von der Gemeinde Rommerskirchen das gemeindliche Einvernehmen in Windenergieverfahren verweigert. Den Stellungnahmen der Gemeinde Rommerskirchen und der damit verbundenen Verweigerung der Erteilung des Einvernehmens steht das Ergebnis der planungsrechtlichen Prüfung des Amtes für Entwicklungs- und Landschaftsplanung, Bauen und Wohnen des Rhein-Kreises als Fachbehörde entgegen.

Nachrichtlich sei darauf hingewiesen, dass das Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung, Bauen und Wohnen nicht zum Dezernat IV unter Leitung von Gregor Küpper gehört.

Im Ergebnis konnte die Argumentation der Gemeinde Rommerskirchen aber weder die Planungs- noch die Immissionsschutzbehörde überzeugen. Denn:

Der aktuell gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen in der Fassung der 15. Änderung ist, soweit es die Steuerung der Windenergienutzung betrifft, unwirksam. Dies ist unter anderem darin begründet, dass er nicht an die Ziele der Raumordnung, hier die Festlegung der Windenergiebereiche im Regionalplan Düsseldorf, angepasst ist (Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB).

In einem anderen zwischenzeitlich abgeschlossenen Klageverfahren liegt demnach bereits ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.05.2022, Az.: 28K 4021/20) vor. In dem Beschluss heißt es „Die Beteiligten stimmen darin überein, dass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen [Gemeinde Rommerskirchen] in der Fassung der 15. Änderung dem Vorhaben der Klägerin mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Ausweisung einer Konzentrationszone am Standort des Vorhabens nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegensteht.

[…] Die Beigeladene erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Vorhaben […].“

Die Gemeinde hat inzwischen zweimal erfolglos versucht, einen wirksamen Flächennutzungsplan zu erstellen. Ein solcher hätte theoretisch zu einer Ausschlusswirkung von Windenergieanlagen an dort nicht vorgesehenen Flächen geführt. Allerdings sieht der letzte Entwurf der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde am Standort der beiden Windenergieanlagen Konzentrationszonen für Windenergie vor. Der Rhein-Kreis entspricht damit auch dem politischen Willen der Gemeinde.

Der von Dr. Mertens erwähnte Erlass der Landesregierung wurde ebenfalls korrekt angewandt. Der Erlass sieht vor, dass, wenn die Rechtswidrigkeit eines Bauleitplanes (darunter fällt auch ein Flächennutzungsplan) offensichtlich ist, dessen Bindungswirkung im Einzelfall entfallen kann. „Offensichtlichkeit" liegt dann vor, wenn die Unwirksamkeit einer Norm „völlig eindeutig" feststeht (OVG NRW, Urteil vom 30.06.2005 -- 20A 3988/03). Eine Bindungswirkung kann also im Einzelfall etwa entfallen, wenn ein Verwaltungsgericht die Satzung in einem Parallelprozess bereits als ungültig behandelt hat. Dies ist hier der Fall, da mit dem oben genannten Beschluss bereits ab Mai 2022 gerichtlich festgestellt war, dass der Flächennutzungsplan der Gemeinde keine Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen mehr hat.

Daher sieht der Rhein-Kreis dem weiteren Verlauf des aktuellen gerichtlichen Verfahrens zuversichtlich entgegen. (Zitat Ende)“

(-ekG-)