Hunde müssen steuerlich angemeldet werden Stadt führt Hundekontrollen durch

Jüchen · Die Stadt Jüchen erhebt wie nahezu alle Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eine Hundesteuer. Dafür müssen die Hunde durch ihre Halterinnen und Halter steuerlich angemeldet werden.

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Gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Jüchen ist ein Hundehalter verpflichtet einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, anzumelden.

Aus Gründen der Steuergerechtigkeit hat die Stadt Jüchen entschieden, die steuerliche Erfassung der im Stadtgebiet gehaltenen Tiere vermehrt zu kontrollieren. Ebenfalls gehen bei der Stadt immer wieder Hinweise hinsichtlich nicht angemeldeter Vierbeiner ein. Mitarbeiter der Stadt werden deshalb nun zu verschiedenen Tageszeiten und Wochentagen Überprüfungen im Stadtgebiet durchführen. Die Mitarbeiter weisen sich dabei mit einem Dienstausweis der Stadt Jüchen aus. Die Nichtanmeldung eines Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dieses kann dann zusätzlich zur rückwirkenden Steuerfestsetzung festgesetzt werden.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Pflicht zur sichtbaren Befestigung der Hundesteuermarke am Hund hingewiesen. Bei Verlust oder Verschleiß der gültigen Steuermarke kann eine neue Steuermarke ausgegeben werden. Die Stadt Jüchen empfiehlt deshalb jeder Hundehalterin und jedem Hundehalter, ihre Lieblinge, falls noch nicht geschehen, vor Beginn der Überprüfung schnellstens anzumelden. Dies ist neben der persönlichen Vorsprache im Rathaus auch digital über das Kommunalportal der Stadt Jüchen möglich.

Rückfragen können an das Steueramt unter der Telefonnummer 02165/915-2029 oder per E-Mail an steuerbuero@juechen.de gerichtet werden. Die Hundesteuersatzung kann unter www.juechen.de – Rathaus und Service – Politik – Ortsrecht und Haushalt - Hundesteuer einsehen werden.

Die Hundesteuer beträgt jährlich für

1 Hund 87 Euro

2 Hunde 99 Euro je Hund

3 und mehr Hunde 112 Euro je Hund

Gefahrenhunde und Hunde nach §§ 3 und 10 des Landeshundegesetzes

1 Hund 426 Euro

2 Hunde 554 Euro je Hund

3 und mehr Hunde 591 Euro je Hund.