Pflicht zur Beseitigung von Eis- und Schneeglätte Informationen rund um den Winterdienst
Jüchen · Die Stadt weist darauf hin, dass überall dort, wo die Winterwartungspflicht durch die Satzung auf die Straßenanlieger übertragen worden ist, eine Pflicht zur Beseitigung von Eis- und Schneeglätte besteht.
Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch grundsätzlich nur auf die angrenzenden Gehwege. Hierbei sind diese entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von 1,50 Meter von Schnee und Eis freizuhalten und mit auftauenden beziehungsweise abstumpfenden Mitteln zu streuen.
Generell ist der Einsatz von Streusalz nicht verboten, jedoch belastet Salz die Umwelt. Daher sind andere abstumpfende Mittel wie zum Beispiel Sand oder Schotter dem Einsatz vorzuziehen. Baumscheiben und begrünte Flächen hingegen dürfen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Materialien bestreut werden. Salzhaltiger oder sonst auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
Eine darüber hinausgehende, sich zusätzlich auf Teile der Fahrbahn erstreckende Winterdienstpflicht der Straßenanlieger besteht nur in den drei nachfolgenden Fällen:
– bei gekennzeichneten Fußgängerüberwegen
– bei Querungshilfen über die Fahrbahn
– bei Übergängen für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen- oder Einmündungen.
Nur in diesen drei Fällen erstreckt sich die Beseitigungspflicht auch auf die Flächen bis zur Fahrbahnmitte, wobei dann ebenfalls abstumpfende Mittel, vorrangig vor auftauenden Mitteln, einzusetzen sind.
In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte ist werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.