„Gefahrenstufe 2“ ausgerufen: So wenig Kontakte wie möglich sind Ziel
Nachdem die so genannte „Sieben-Tage-Inzidenz“, die die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen Tagen misst, im Rhein-Kreis am Sonntag den Wert von 50 überschritten hat, gilt die vom Kreis bereits erlassene neue Allgemeinverfügung. Sie stellt fest, dass für das Gebiet des Rhein-Kreises jetzt die „Gefahrenstufe 2“ gilt und hat unmittelbare Auswirkung im gesamten Kreisgebiet. Sie ist so lange gültig, bis die Sieben-Tage-Inzidenz eine Woche lang unter 50 liegt.
Jüchen. Angesichts der dynamischen Pandemie-Entwicklung appelliert Landrat Hans-Jürgen Petrauschke, die Corona-Auflagen zu beherzigen und alle Schutzmaßnahmen mit zu unterstützen.
„Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger: Beachten Sie stets die AHA-Regeln. Halten Sie mindestens 1,5 Meter Abstand, achten Sie auf eine ausreichende Handhygiene und tragen Sie eine Alltagsmaske, wenn ein ausreichender Abstand nicht gewährleistet werden kann. Wir sollten uns jetzt nicht an der Frage orientieren, was darf ich alles noch, sondern daran, so wenig Kontakte wie möglich zu haben. Wenn alle mitmachen, können wir gemeinsam in Solidarität die Ausbreitung des gefährlichen Corona-Virus eindämmen.“
Mit Inkrafttreten der neuen Allgemeinverordnung dürfen nun zum Beispiel an Jubiläumsfeiern, Hochzeiten oder Taufen in gemieteten Räumlichkeiten nur noch zehn Personen teilnehmen.
Vorgaben für Feiern in Privatwohnungen macht die Verordnung nicht, es wird aber dringend davon abgeraten.
Treffen sich Gruppen im öffentlichem Raum, dürfen sie höchstens aus fünf Personen bestehen.
Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt; und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt nun auch in öffentlichen Außenbereichen, in denen regelmäßig eine Unterschreitung des gebotenen Mindestabstands zu erwarten ist.
Dies gilt insbesondere in Fußgängerzonen und im Bereich der Altstadt von Zons.
Wie Landrat Hans-Jürgen Petrauschke erläutert, stimmt der Kreis derzeit mit den kreisangehörigen Kommunen ab, welche Bereiche hierzu im Einzelnen weiter konkret definiert werden müssen. Sobald die Ergebnisse vorliegen, werden sie veröffentlicht.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht außerdem am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten, Aufführungen, Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen.
Unzulässig sind nach der neuen Allgemeinverordnung Veranstaltungen, Versammlungen und Kongresse mit mehr als 100 Personen, wenn nicht drei Tage vorher ein Corona-Schutz-Konzept vorgelegt wurde. Auch mit Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig.
Die aktuelle Allgemeinverfügung des Kreises kann im Internet unter folgendem Link eingesehen werden: www.rhein-kreis-neuss.de/av-corona-50.