Jugendschutz und Karneval Seien Sie Vorbild!

Grevenbroich · Nach zwei Jahren Corona-Pause wird in diesem Jahr wieder ausgiebig Karneval gefeiert. Auch bei vielen Jugendlichen ist während der närrischen Tage Partystimmung angesagt. Polizei, Ordnungsämter und das Kreis-Jugendamt weisen auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hin und appellieren an die Verantwortlichkeit der Erwachsenen.

Das Kreis-Jugendamt weist zusammen mit Polizei und den Ordnungsämtern darauf hin, dass die Jugendschutzbestimmungen auch zu Karneval beachtet werden sollten.

Foto: RKN./BananaStock

An den Karnevalstagen legen die Behörden ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen. In Verantwortung stehen die Veranstalter von Umzügen oder anderer Events und die Gewerbetreibenden im Bereich Getränke und Genussmittel.

Aber auch Eltern sowie alle Erwachsenen sollten in dieser Zeit dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche – entgegen gesetzlicher Bestimmungen – nicht zum Konsum alkoholischer Getränke verleitet werden.

Dies gilt insbesondere für private Karnevalspartys, bei denen Kinder und Jugendliche oft allzu leicht mit Alkohol in Kontakt kommen.

Dazu sagt Kreisjugendamtsleiterin Marion Klein: „Erwachsene, insbesondere die Eltern, spielen mit ihrem Vorbild eine ganz wesentliche Rolle für Verhaltensmuster von Kindern und Jugendlichen. Sie sollten vorleben, dass Freude am Feiern und an der Ausgelassenheit auch ohne Alkohol möglich ist.“

Das Jugendamt des Rhein-Kreis sowie seine Kooperationspartner – die Caritas und die Kreis-Polizeibehörde mit ihrer Sucht- und Drogenprävention – leisten seit vielen Jahren ein tolle Arbeit.

Projekte wie „ProJugend statt ProMille“, Suchtpräventionsprojekte an Schulen, schulische Angebote für Lehrer, Schüler und Eltern, Präventionsmaßnahmen auf Veranstaltungen wie Schützenfesten und Karneval mit dem „PrEvent-Mobil“ der Caritas sollen auf die Gefahren aufmerksam machen.

Alternativen an Karneval sind nach Ansicht von Kreis-Jugendamtsleiterin Marion Klein Veranstaltungen, die sich besonders an junge Menschen richten und die entweder ganz ohne Alkohol auskommen oder durch Beteiligung von Jugendschutzbehörden und der Polizei für die strikte Einhaltung des Jugendschutzgesetzes sorgen.

Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zur Alkoholabgabe: So genannte „harte Alkoholika“ wie Schnäpse, Liköre, Rum oder Whisky dürfen generell nicht an Minderjährige unter 18 Jahren abgegeben werden. Dies gilt auch für die brandweinhaltigen Mixgetränke, die so genannten „Alcopops“.

Bier oder Wein dürfen bereits an 16-Jährige abgegeben werden und – wenn aber die Eltern dabei sind – sogar schon an 14-Jährige.

Rauchen in der Öffentlichkeit und Abgabe von Tabakwaren an Minderjährige unter 18 Jahren ist nicht mehr erlaubt. Dies gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas.

An Tanzveranstaltungen – wie der Karnevalsdisko eines gewerblichen Veranstalters – dürfen Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung der Eltern teilnehmen. 16- bis 17-Jährige dürfen nur bis 24 Uhr mitfeiern.

(-ekG.)