30er-Zone nur für Schützenfest

Es steht da wie selbstverständlich, schnuppert ein bisschen „was wäre wenn...“-Luft und soll doch wieder nach Schützenfest in Gierath verschwinden: Das 30er-Schild am Ortseingang. Eigentlich genau das Schild, für das zahlreiche Einwohner der Ortschaft schon lange und immer wieder kämpfen. Schließlich brettern hier zu Genüge Lkw, Autos und Motorradfahrer durch die Ortsdurchfahrt. Also viel zu gefährlich für die Besucher der Königsresidenz an der Hauptstraße. Aber nicht gefährlich genug, damit das Schild dauerhaft bleiben kann. Und weil es eine Landstraße ist – nämlich die L 71 – ist wer denn genau jetzt dafür zuständig?

Nur für kurze Zeit: Das gewünschte 30er-Schild am Ortseingang von Gierath.

Gierath. „Die Frage der Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit obliegt der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde, das ist hier der Rhein-Kreis. Ebenso wäre dieser zuständig für etwaige weitere Verkehrsbeschränkungen, zum Beispiel für Lkw. Ich möchte Sie also bitten, Ihre Anfrage an den Rhein-Kreis zu richten“, heißt es in einem Antwortschreiben vom Verkehrsministerium. Also stellen wir unsere Anfrage an den Rhein-Kreis und bekommen auch hier prompt Antwort. „Seit dem 1. Januar 2019 ist Jüchen Stadt und somit eigene Straßenverkehrsbehörde. Wir als Rhein-Kreis sind daher außen vor. Es sei denn es handelt sich um Kreisstraßen, was hier jedoch nicht der Fall ist.“

Dann stellen wir unsere Anfrage doch einmal an die Stadt und bekommen hier endlich eine Antwort: „Die Geschwindigkeitsbeschränkung in Gierath ist zeitlich befristet aufgestellt worden, da sich auf der Jüchener Straße die Residenz des Schützenkönigs befindet. In diesem Zusammenhang kann es dort vorübergehend zu einem vermehrten Personenaufkommen auf den Gehwegen und auf der Straße kommen. Da dieser Bereich unmittelbar hinter dem Ortseingang und einer Rechtskurve liegt, sollten die Verkehrsteilnehmer auf die Gefahrensituation hingewiesen werden. Im Hinblick auf das Schützenfest und die Königsresidenz stellt dies eine Ausnahme dar, so dass auf diesen außergewöhnlichen Umstand mit einer Geschwindigkeitsreduzierung hingewiesen wird.“ Grundsätzlich gelte, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen müsse, damit er in der halben Sichtweite zum Stehen kommt.

„Ebenfalls gilt auch, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung nur dann vorzunehmen ist, wenn es besondere Ereignisse oder Umstände gibt, die der Verkehrsteilnehmer nicht einschätzen kann. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit während des Schützenfestes auf den besonderen Umstand hinzuweisen. Die Sichtverhältnisse in der Ortsdurchfahrt entsprechen einem grundsätzlichen Befahren mit verminderter Geschwindigkeit, so dass seitens der Kreispolizeibehörde und des Straßenbaulastträgers einer grundsätzlichen Änderung der Geschwindigkeit nicht zugestimmt wird“, heißt es weiter, „die höchstzulässige Geschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft beträgt 50 Kilometer pro Stunde. Hierbei handelt es sich nicht um eine Richtgeschwindigkeit. Jeder Verkehrsteilnehmer darf auch langsamer fahren, niemand muss 50 Kilometer pro Stunde fahren.“

Und die geplante Fahrbahnsanierung? „Momentan nennt ,Straßen.NRW’ als zuständiger Baulastträger keinen konkreten Zeitpunkt für die Durchführung der Fahrbahnsanierung der L 71 in der Ortsdurchfahrt Gierath.“

Da es sich aber um eine Landstraße handle, würden die Anwohner nicht zu Beitragszahlungen herangezogen werden.-agr.