Rhein-Kreis in Inzidenzstufe 1 Weitere Lockerungen bei Corona-Regeln ab Freitag
Grevenbroich · Seit dem 4. Juni, und damit seit fünf Werktagen, liegt die Siebes-Tages-Inzidenz im Rhein-Kreis unter dem Schwellenwert von 35. Damit gelten im Kreisgebiet ab Freitag, 11. Juni, 0.00 Uhr, die Regelungen der Inzidenzstufe 1 der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
„Wir alle sind froh über die sinkenden Inzidenzen und die dadurch möglichen Lockerungen. Aber gerade jetzt gilt: Wir müssen uns weiter an die bestehenden Regeln halten und dürfen keinen erneuten Anstieg der Infektionszahlen riskieren“, warnt Landrat Hans-Jürgen Petrauschke neben der Zuversicht durch den zunehmenden Impffortschritt auch vor einer möglichen neuen Infektionswelle. „Es gilt auch künftig verantwortungsvoll zu handeln und den gemeinsam erreichten Erfolg nicht zu gefährden. Wir sind noch nicht am Ende der Pandemie angelangt“, so der Landrat. Maske tragen, Abstand halten, auf eine gute Hygiene achten und regelmäßig lüften sei auch weiter erforderlich um auf dem guten Weg zu bleiben.
Die ab Freitag für den Rhein-Kreis geltenden Regelungen der Inzidenzstufe 1 sehen folgendes vor:
Allgemeine Kontaktbeschränkung:
Erlaubt sind im öffentlichen Raum Treffen von einer unbegrenzten Personenzahl aus maximal fünf Haushalten. Bis zu 100 Personen aus einer unbegrenzten Zahl an Haushalten dürfen zusammenkommen, wenn alle einen Negativtest haben. Immunisierte Personen (vollständig Geimpfte und Genesene) dürfen in beiden Fällen zusätzlich teilnehmen. Bei Treffen von ausschließlich vollständig Geimpften oder Genesenen sowie der Nutzung von Spielplätzen durch Kinder gibt es keine Personenbegrenzung.
Private Veranstaltungen und Partys:
Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Gästen und ohne Negativtest zulässig, in Innenräumen mit bis zu 100 Gästen mit Negativtest. Partys sind im Freien mit höchstens 100 Gästen zulässig, im Innenbereich mit höchstens 50 Gästen. Bei Partys ist ein Negativtest erforderlich, der Mindestabstand darf unterschritten werden.
Bildungsangebote außerhalb von Schulen:
Erlaubt ist Präsenzunterricht in Innenräumen ohne eine Begrenzung der Personenzahl und ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan. Wenn die Landesinzidenz auch seit mindestens fünf Werktagen unter 35 liegt, ist kein Negativtest erforderlich. Dies kann ab dem 10. Juni der Fall sein. Am festen Sitzplatz muss keine Maske getragen werden. Musikunterricht ist in Innenräumen mit Gesang und Blasinstrumenten für höchsten zehn Personen zulässig.
Kinder- und Jugendarbeit:
Zulässig sind Gruppenangebote in Innenräumen mit 30 jungen Menschen, im Freien mit 50. Es besteht keine Maskenpflicht oder Altersbegrenzung, ein Negativtest ist nicht mehr erforderlich. Ferienangebote und Ferienreisen sind ebenfalls ohne Negativtest möglich.
Kultur:
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie die Durchführung von Konzerten und Aufführungen in und von Theatern, Opern und Konzerthäusern sowie Kinos ist unter den in der Verordnung definierten Voraussetzungen grundsätzlich wieder erlaubt. In Innenräumen und im Freien gilt eine Obergrenze von höchstens 1 000 Personen. Es sind zwingend ein Sitzplan im Schachbrettmuster sowie ein vorheriger Negativtest erforderlich. Bei weniger als 200 teilnehmenden Personen entfällt die Testpflicht.
Sport:
Kontaktfreier Sport ist ohne Personenbegrenzung erlaubt. Kontaktsport ist im Freien und Innenräumen mit bis zu 100 Personen bei Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erlaubt. In Innenräumen (inkl. Fitnessstudios) ist auch bei kontaktfreiem Sport die Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erforderlich.
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls seit mindestens fünf Werktagen unter 35 liegt, ist kein Negativtest erforderlich. Dies kann ab dem 10. Juni der Fall sein.
Im Freien sind bis zu 1.000 Zuschauer ohne Negativtest, in Innenräumen bis zu 1.000 Zuschauer mit Negativtest zugelassen. Die Kapazität darf jeweils bis zu 33 Prozent ausgelastet sein und es ist ein Sitzplan im Schachbrettmuster erforderlich.
Einzelhandel:
Geöffnet ohne Pflicht zur Terminvereinbarung und ohne Negativtest. Erlaubt ist ein Kunde pro 10 Quadratmeter. Es gibt keine Unterscheidung zu Geschäften der Grundversorgung.
Gastronomie:
Zulässig ist die Öffnung der Gastronomie im Innen- und Außenbereich mit Platzpflicht. Es ist kein Negativtest mehr erforderlich. Mindestabstände zwischen Tischen dürfen unterschritten werden, wenn eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen (zum Beispiel Plexiglasscheibe) vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert.
Freizeit- und Vergnügungsstätten:
Bäder, Saunen und Indoorspielplätze dürfen mit Personenbegrenzung und Negativtest öffnen. In Freibädern entfällt die Testpflicht. Erlaubt ist weiter die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Negativtest. Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichem sind im Innen- und Außenbereich mit Negativtest möglich. Freizeitparks und Spielbanken dürfen ebenfalls mit Negativtest öffnen. Die Öffnung von Clubs- und Diskotheken ist im Außenbereich für bis zu 100 Personen mit Negativtest zulässig.
Beherbergung/Tourismus:
Übernachtungen sind mit voller gastronomischer Versorgung möglich. Ein Negativtest ist erforderlich. Bei mehrtägigem Aufenthalt muss dieser alle drei Tage vorgelegt werden. Busreisen sind mit Negativtest auf eine Kapazitätsbegrenzung von 60 Prozent begrenzt, falls nicht ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen. Wenn alle Teilnehmer einer Busreise aus Regionen der Inzidenzstufe 1 kommen, entfällt dort die Kapazitätsbegrenzung. Auf Campingplätzen ist das Übernachten in Zelten möglich.
Messen und Märkte:
Messen und Ausstellungen sind mit einer Begrenzung auf einen Besucher pro sieben Quadratmeter der für Besucher zugänglichen Fläche sowie eines der unteren Gesundheitsbehörde vorab vorzulegenden Hygienekonzeptes zulässig. In geschlossenen Räumen ist ein Negativtest erforderlich. Für Jahr- und Spezialmärkte besteht keine Testpflicht. Mit Negativtest sind auch Kirmeselemente möglich.
Tagungen und Kongresse:
Zulässig im Innen- und Außenbereich mit höchstens 1 000 Teilnehmern und Negativtest. Im Außenbereich ist bei bis zu 500 Teilnehmern kein Negativtest erforderlich.
Allgemein gilt:
Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Als vollständig Geimpft gilt auch ein Genesener mit einer Impfdosis. Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen sowie Arbeitgeber- und Schultestungen mit entsprechendem Nachweis gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein.
Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Rhein-Kreis ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest verfügbar. Selbsttests sind nicht zulässig. Kinder bis zum Schuleintritt sind von einer Testerfordernis ausgenommen.
Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von Abständen weiterhin Bestand.
Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht für Kreise und kreisfreie Städte Regelungen in drei Inzidenzstufen vor. Die Inzidenzstufe 1 gilt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz dauerhaft bei höchstens 35 liegt. Die Inzidenzstufe 2 greift, wenn der Wert bei über 35, aber höchstens 50 liegt, die Inzidenzstufe 3 bei über 50 bis höchstens 100.
Liegt die Sieben-Tages-Inzidenz über 100, greifen weiterhin die Regelungen der bundesweiten Corona-Notbremse. Die Zuordnung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.
Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.
Eine Übersicht über die in NRW gültigen Corona-Schutzregeln ist im Internet unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zu finden.