Inzidenz über 100: Rhein-Kreis setzt auf Test-Option

Grevenbroich · Bei Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt - im Rhein-Kreis ist das mit dem heutigen Donnerstag der Fall - ist von der Landesregierung grundsätzlich die so genannte Corona-Notbremse vorgesehen.

„Mit der Allgemeinverfügung geben wir den Menschen und der Wirtschaft im Kreis Planungssicherheit für die Zeit nach Ostern“, sagt Landrat Hans-Jürgen Petrauschke.

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Der Rhein-Kreis gehört jedoch zu den Gebietskörperschaften, die von der neu geschaffenen Test-Option Gebrauch machen wollen, um die derzeit bestehenden Lockerungen in eingeschränktem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen zu erhalten. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat die Kreisverwaltung bereits vorbereitet.

Wenn die aktuelle Rechtslage sich nicht ändert, wird die neue Allgemeinverfügung, die auch schon mit der Landesregierung abgestimmt ist, in dem Moment greifen, wenn der Kreis offiziell in die Notbremse rutschen würde. Je nach Veröffentlichung des zuständigen Ministeriums ist Dienstag oder Mittwoch damit zu rechnen.

„Mit der Allgemeinverfügung geben wir den Menschen und der Wirtschaft im Kreis Planungssicherheit für die Zeit nach Ostern“, sagt Landrat Hans-Jürgen Petrauschke. So bedeutet Test-Option zum Beispiel: Mit einem bestätigten negativen Schnelltest kann man im Rhein-Kreis weiter shoppen, ins Museum gehen oder viele andere Einrichtungen und Angebote nutzen. Oft jedoch mit Terminbuchung. Alle weiteren Schutzmaßnahmen und Hygienevorschriften bleiben wie bekannt bestehen.

Voraussetzung für die Umsetzung der Test-Option ist ein ausreichendes Angebot an kostenlosen Bürgertests. Mit über 170 Teststellen für Schnell-Tests ist der Rhein-Kreis hier gut aufgestellt.

Laut dem aktuellen Entwurf der Allgemeinverfügung wären folgende Angebote nach dem Inkrafttreten nur noch mit einem tagesaktuellen Schnell-Test möglich: Zutritt zu Bibliotheken und Archiven, Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitsport von Kindern in Gruppen von maximal 20 Personen, Besuch von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks. Außerdem gilt die Regelung für Geschäfte, die aktuell per Click&Meet betreten werden dürfen und für Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel kosmetische Maniküre, Massagen, Tätowierung und Piercen.

(-ekG.)