Fahrzeugführer unter Drogeneinfluss Blutproben entnommen

Grevenbroich · Am Mittwochnachmittag hielten Polizeibeamte bei gemeinsamen Verkehrskontrollen der Wache Grevenbroich und des Verkehrsdienstes gleich zwei Fahrzeugführer an, bei denen ein Hinweis auf Drogenkonsum vorlag.

Die Polizei im Einsatz.

Foto: RKN Polizei

Gegen 14.20 Uhr wurde der Fahrer eines Kleintransporters kontrolliert. Den Beamten fielen die glasigen Augen des Betroffenen auf. Ein Drogenvortest zeigte den Konsum von THC (Tetrahydrocannabinol) an. THC ein Wirkstoff der Hanfpflanze.

Dem Mann wurde die Weiterfahrt untersagt und er musste seinen Transporter noch vor Ort abstellen. Nach der Entnahme von zwei Blutproben erwartet ihn nun voraussichtlich ein Bußgeld sowie ein Fahrverbot.

Nur 40 Minuten später, gegen 15 Uhr, fiel den Beamten bei der Kontrolle eines Autofahrers ein für Cannabis typischer Geruch auf. Der Drogenvortest ergab auch hier Hinweise auf den Konsum von illegalen Rauschmitteln. Da der Mann zudem drei Tütchen Cannabis mitführte, erwartet ihn zusätzlich ein Strafverfahren.

Drogenkonsum führt zu deutlichen Beeinträchtigungen der optischen und akustischen Wahrnehmung sowie des Reaktions- und Konzentrationsvermögens. Daher ist es verboten, unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug zu führen.

Drogenkonsumenten gefährden nicht nur sich selbst, sondern auch Freunde und Familienangehörige, die bei ihnen im Auto mitfahren, und alle anderen Verkehrsteilnehmer. Wenn Fahrzeugführer unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehmen, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen eine Geldbuße bis zu 1.500 Euro zahlen. Außerdem erhalten sie ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten.

Wer drogenbedingt einen Fahrfehler macht, andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder einen Unfall baut, begeht eine Straftat. Dies hat unter anderem ein Bußgeld- bzw. Strafverfahren, eine Führerscheinsperre bis zu fünf Jahren und eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zur Folge.

Ein Drogenkonsument kann die Fahrerlaubnis auch verlieren, wenn er nicht am Straßenverkehr teilnimmt. Allein der Besitz oder nachgewiesene Konsum von Drogen kann dafür schon ausreichen

(-ekG.)