Bis zu 50.000 Euro Geldbuße drohen Wassersalat und Muschelblume auf der Erft

Kaster · Wassersalat und Muschelblume auf der Erft: Ganze Wasserflächen sind bedeckt. Diese Schwimmpflanze ist weltweit in tropischen und subtropischen Süßwasser zu finden. Und sie gilt als invasiv.

Wassersalat. (Wissenschaftlicher Name: Pistia stratiotes. Familie: Aronstabgewächse (Araceae). Art: Wassersalat Gattung: Pistia. Krautige, tropische Schwimmpflanze, mit 2 - 30 cm Ø. Die feinen Wurzeln hängen frei im Wasser. Mehrjährig, nicht winterhart.)

Wassersalat. (Wissenschaftlicher Name: Pistia stratiotes. Familie: Aronstabgewächse (Araceae). Art: Wassersalat Gattung: Pistia. Krautige, tropische Schwimmpflanze, mit 2 - 30 cm Ø. Die feinen Wurzeln hängen frei im Wasser. Mehrjährig, nicht winterhart.)

Foto: Thiemann

Die Muschelblumen vermehrt sich durch Ableger, die zahlreich um die Mutterpflanze entstehen. „Diese beliebte Aquarienpflanze wird ab August 2024 verboten und ist dann illegal“, macht Rolf Thiemann ,Naturschutzberater im Rhein-Erft-Kreis, aufmerksam.

Denn sie wird als „invasiv“ eingestuft. Sie darf dann nicht mehr gehandelt, also gekauft oder verkauft werden. „Ab August 2024 wird die Muschelblume aus dem Verkehr gezogen“, so Thiemann mit Nachdruck.

 Die Muschelblume.

Die Muschelblume.

Foto: Thiemann

Das Verbot ist in der EU-Verordnung über die „Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver, gebietsfremder Arten“ festgeschrieben. Es beinhaltet sowohl den Handel als auch Zucht, Haltung sowie die Freisetzung in der Natur.

In der Verordnung sind sowohl Tier- als auch Pflanzenarten aufgeführt, die ursprünglich nicht in der EU heimisch sind. Damit eine Art unter die Verordnung fällt, muss sie laut Verordnung „die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystem-Dienstleistungen gefährden oder nachteilig beeinflussen“. Und zwar in einem Ausmaß, welches ein konzertiertes Vorgehen auf Unionsebene erfordere.

Thiemann abschließend: „Wenn man das EU-Verbot absichtlich missachtet, kann das richtig teuer werden. Eine Geldbuße mit bis zu 50.000 Euro kann nach dem Bundesnaturschutzgesetz drohen.“

(-gpm.)