Neue Corona-Regeln des Landes Rhein-Kreis in Inzidenzstufe 0

Grevenbroich · Ab dem morgigen Freitag tritt die neue Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Diese sieht eine neue Inzidenzstufe 0 für Kreise und kreisfreie Städte mit einer dauerhaften Sieben-Tages-Inzidenz unter zehn vor. Im Rhein-Kreis liegt der Wert seit dem 18. Juni unter dem Schwellenwert von zehn. Damit gelten im Kreisgebiet ab dem 9. Juli die Regelungen der Inzidenzstufe 0.

Foto: Rhein-Kreis Neuss

„Um dauerhaft von den Lockerungen profitieren zu können und eine vierte Infektionswelle mit schweren Erkrankungen zu vermeiden, ist es zwingend notwendig, dass alle das Impfangebot annehmen und sich auch vollständig impfen lassen“, warnt Landrat Hans-Jürgen Petrauschke.

Impfen sei der Schlüssel zum Erfolg in der Bewältigung der Pandemie und es stehe ausreichend Impfstoff zur Verfügung. „Ich appelliere an alle noch nicht Geimpften: Vereinbaren sie unbedingt einen Impftermin bei ihrem Haus- oder Betriebsarzt oder im Impfzentrun“, ruft der Landrat auf und bittet zudem auch noch nicht geimpfte Verwandte, Freunde und Kollegen von einer Impfung zu überzeugen. „Mit einer Impfung schützt man sich selbst und andere wirksam vor einer Ansteckung und insbesondere auch vor schweren Verläufen“, ergänzt Petrauschke.

Zudem sei es aber auch künftig wichtig, verantwortungsvoll mit den wiedergewonnenen Freiheiten umzugehen. „Nutzen Sie daher regelmäßig das Angebot der kostenfreien Bürgertestungen auch dann, wenn ein negativer Test nicht vorgeschrieben ist oder sie geimpft sind“, weist der Landrat darauf hin, dass Schnelltests ein weiterer wichtiger Baustein der Pandemiebekämpfung sind und dabei helfen Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und zu unterbrechen. „Auch wenn man selber keine Symptome hat, kann man andere anstecken, die dann möglicherweise einen schweren Verlauf haben“, so Petrauschke.

Die ab Freitag für den Rhein-Kreis Neuss geltenden Regelungen der Inzidenzstufe 0 der Coronaschutzverordnung des Landes sehen folgendes vor:

Allgemeine Kontaktbeschränkung:

Für private Treffen im öffentlichen Raum gibt es keine Personenbegrenzungen. Das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern wird empfohlen.

Private Veranstaltungen und Partys:

Bei privaten Veranstaltungen ist bei mehr als 50 Personen (einschließlich der Geimpften und Genesenen) ein Negativtest (außer für vollständig Geimpfte und Genesene) erforderlich. Dann bestehen keine weiteren Beschränkungen. Ohne Test müssen die Mindestabstände und Maskenpflicht von allen Teilnehmern eingehalten werden. Bei Partys ist bei mehr als 50 Personen (einschließlich der Geimpften und Genesenen) ein Negativtest (außer für vollständig Geimpfte und Genesene) erforderlich. Dann bestehen keine weiteren Beschränkungen. Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht von allen Teilnehmern eingehalten werden.

Große Veranstaltungen:

Große Veranstaltungen sind mit Vorlage eines Negativtests sämtlicher teilnehmenden Personen (außer für vollständig Geimpfte und Genesene) erlaubt, da auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt.

Bildungsangebote außerhalb von Schulen:

Es muss eine Kontaktnachverfolgung sichergestellt werden. Weitere Einschränkungen bestehen nicht.

Kinder- und Jugendarbeit:

Bei Ferienfreizeiten besteht einmalig zu Beginn des Angebotes die Verpflichtung zur Vorlage eines Negativtests (außer für vollständig Geimpfte und Genesene), bei Kinder- und Jugendreisen zusätzlich zum Ende des Angebotes. Darüber hinaus gibt es keine Einschränkungen.

Kultur:

Bei kulturellen Veranstaltungen (wie Theater, Kino, Konzert) besteht wahlweise die Pflicht zur Vorlage eines Negativtests (außer für vollständig Geimpfte und Genesene) oder eines Sitzplans nach Schachbrettmuster. Ab 5.000 Zuschauern sind ein negatives Testergebnis sowie ein Hygienekonzept erforderlich. Für den Besuch von Museen gibt es keine Einschränkungen, es muss auch keine Maske getragen werden.

Sport:

Die Sportausübung ist ohne Beschränkungen möglich. Veranstaltungen auf und in Sportanlagen sind mit mehr als 5.000 Zuschauern (einschließlich immunisierter Personen) nur mit Negativtestnachweis (außer für vollständig Geimpfte und Genesene) und einem von der zuständigen Behörde genehmigten Hygienekonzept zulässig, das eine Begrenzung auf bis zu 25.000 Zuschauer, höchstens aber die Hälfte der regulären Zuschauerkapazität, sowie Vorgaben zur Maskenpflicht, Ticketpersonalisierung und so weiter vorsehen muss.

Einzelhandel:

Da auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, entfällt die flächenmäßige Begrenzung. Die Maskenpflicht bleibt bestehen.

Gastronomie:

Es gibt keine Einschränkungen, solange der Mindestabstand zwischen Tischen oder eine bauliche Abtrennung (zum Beispiel Plexiglasscheibe) vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert. Bedienpersonal benötigt eine Maske oder ein maximal 48 Stunden altes negatives Testergebnis (außer vollständig Geimpfte und Genesene), hierbei ist ein dokumentierter Selbsttest zulässig.

Freizeit- und Vergnügungsstätten:

Es gibt keine Beschränkungen. Da auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, besteht auch keine Pflicht zur Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung.

Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist auch in Innenräumen erlaubt, ein Hygienekonzept, die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung sowie ein Negativtest (außer für vollständig Geimpfte und Genesene) sind erforderlich.

Messen und Märkte:

Da auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, gibt es keine Beschränkungen.

Tagungen und Kongresse:

Es gibt keine Einschränkungen.

Maskenpflicht:

In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Masken-pflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.

Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

Regelungen für Urlaubsrückkehrer:

Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.

Allgemein gilt:

Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Als vollständig Geimpft gilt auch ein Genesener mit einer Impfdosis. Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen sowie Arbeitgeber- und Schultestungen mit entsprechendem Nachweis gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Rhein-Kreis ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest verfügbar. Kinder bis zum Schuleintritt sind von einem Testerfordernis ausgenommen.

Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von Abständen weiterhin Bestand.

Die Regelungen des Landes gelten nur für Bereiche, die das Land selbst regeln kann. So bleiben weitergehende bundesrechtliche Vorgaben insbesondere des Arbeitsschutzes auch in der neuen Inzidenzstufe 0 bestehen.

Zuordnung der Inzidenzstufen:

Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht für Kreise und kreisfreie Städte Regelungen in vier Inzidenzstufen vor. Die Inzidenzstufe 0 greift bei einer dauerhaften 7-Tages-Inzidenz unter 10. Die Inzidenzstufe 1 gilt, wenn der Wert dauerhaft bei höchstens 35 liegt. Die Inzidenzstufe 2 greift, bei einer Inzidenz über 35, aber höchstens 50 liegt, die Inzidenzstufe 3 bei über 50. Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Abweichend davon erfolgt die Zuordnung beim Übergang von der Inzidenzstufe 0 zur Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Grenzwert an acht aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

(-ekG.)